Ausgabe zur FENSTERBAU FRONTALE & HOLZ-HANDWERK 2020

Ausg.Nr._04/2020 19 Brexit S eit dem 1. Februar ist das Vereinigte Königreich (UK) nicht mehr Teil der EU. Auch wenn in der Übergangs- zeit bis zum 31.12.2020 das mei- ste unverändert bleibt, gibt es doch einige Aspekte, die beachtet werden sollten. Eine Verlänge- rung der Übergangsfrist hat Bo- ris Johnson per Gesetz verboten, so dass sich Unternehmen schon jetzt mit den Rahmenbedingun- gen und den Konsequenzen be- schäftigen sollten, falls es zum „No-Deal-Austritt“ kommt. „Wir werden die Verhandlungen in Be- zug auf die produktrechtlichen Auswirkungen genau verfolgen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbindungen mit britischen Stellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England weiterhin genutzt werden kön- nen“, erklärt Dr. Jochen Peichl (GF ift Rosenheim). Am Freitag den 31. Januar hat Großbritannien zwar die Europäi- sche Union verlassen, aber in der Übergangsfrist bis zum31.12.2020 wird sich in Bezug auf Handel, Zoll, Reisen, Studierende sowie den Rechten der EU-Bürger im Kö- nigreich nichts ändern. In dieser Zeit gelten auch sämtliche har- monisierten Produktnormen und -vorschriften, und England bleibt Mitglied der Europäischen Zolluni- on. Das bedeutet auch, dass die Inverkehrbringung harmonisier- ter Produkte mit CE-Zeichen nicht verboten oder behindert werden darf. Da die Ergebnisse der Ver- handlungen bislang noch nicht erkennbar sind, ist es sinnvoll, die grundlegenden „CE-Spielregeln“ für die Zeit nach dem 31.12.2020 zu kennen. Fenster, Fassaden, Türen und Tore mit CE-Zeichen, die noch im Übergangszeitraum als harmoni- sierte Produkte in England in den Verkehr gebracht worden sind, können gemäß Art. 41 Abs. 1) des Austrittsabkommens weiterhin ge- handelt werden, bis sie beim End- verbraucher ankommen. Jedoch muss der Hersteller bzw. Importeur nachweisen, dass das Produkt in- nerhalb der Übergangszeit in den Verkehr gebracht wurde (Art. 42 des Austrittsabkommens). Herstel- ler sollten daher vor dem Ende der Übergangszeit nochmal die Lager füllen, um ihre Produkte rechtskon- form in Verkehr bringen zu können. Wenn nach der Übergangszeit, also ab 1.1.2021 die EU-Mitgliedschaft endet und kein gleichwertiges Frei- handelsabkommen geschlossen wird, ändern sich die Spielregeln grundlegend. Denn dann gilt Groß- britannien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können in dem die Regelungen der Baupro- duktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten. Die CE-Konformitäts- bewertungsverfahren für die EU können nicht mehr von Prüf- und Zertifizierungsstellen durchge- führt werden, die bisher in Groß- britannien notifiziert waren. Diese können nur noch Nachweise nach britischem Regeln erstellen. Briti- sche Hersteller von Bauprodukten, die in die EU exportieren wollen, müssen sich dann an notifizierte Prüf- und Zertifizierungsstellen in Ländern der EU wenden. Auch die Bevollmächtigten in UK wür- den dann nach der Übergangszeit ihren Status als Bevollmächtigte im Sinne der BauPVO verlieren. In diesen Fällen müsste ein neuer Bevollmächtigter mit Sitz in der EU benannt werden. Großbritannien beabsichtigt ein neues Zeichen (UKCA-Kennzeich- nung) einzuführen, um die Kon- formität von Bauprodukten für die Verwendung in Großbritannien zu erklären. Dieses kann auch ab- weichende und zusätzliche Pro- duktanforderungen enthalten. Die hierfür notwendigen Prüfungen können auch unter Einbeziehung „UK-anerkannter“ Dritt-Prüfstel- len erfolgen. Dr. Jochen Peichl (Geschäftsführer ift Rosenheim) erklärt hierzu: „Auf Grundlage unserer flexiblen Akkreditierung und der umfangreichen Prüfein- richtungen können wir auch neu definierte Produkteigenschaften prüfen. Gemeinsam mit unserem Partner UL und den engen Verbin- dungen mit britischen Prüfstellen werden wir dafür sorgen, dass die Prüfungen und Nachweise des ift Rosenheim für eine Anwendung in England genutzt werden können.“ Hersteller und Händler, die Pro- dukte nach UK liefern, werden voraussichtlich als Importeure eingestuft. Dies würde bedeu- ten, dass ein Bevollmächtigter in UK benannt werden müsste, um die Produkte in England in den Verkehr bringen zu können. Für Unternehmen, die weiterhin Ex- porte nach UK planen, ist es daher sinnvoll sich rechtzeitig anwaltlich beraten zu lassen.  Text: ift Rosenheim GmbH Theodor-Gietl-Straße 7-9 D-83026 Rosenheim Bild: Willfried Wende auf Pixabay Brexit – Konsequenzen für die Fensterbranche Auswirkungen auf CE-Zeichen und Produktrecht »... dann gilt Großbritannien als „Drittstaat“, für den Zölle erhoben werden können in dem die Regelungen der Bauproduktenverordnung (BauPVO) nicht mehr gelten.«

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